Wer als Betrieb gesetzlich verpflichtet ist, Umweltschäden zu sanieren, ist über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse abgesichert: Der Schutz greift bei Schädigungen geschützter Arten und Lebensräume, von Gewässern und des Bodens nach dem Umweltschadensgesetz. Mitversichert sind gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte, übrige Betriebsangehörige sowie die Nutzung bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kfz durch berechtigte Fahrer.
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Ein Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder -pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
- Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Pflicht, Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz zu sanieren – also Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und am Boden. Der Schutz gilt auch, wenn eine Behörde oder ein Dritter die Kosten für Sanierungsmaßnahmen einfordert, unabhängig davon, ob dies auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage geschieht. Mitversichert sind gesetzliche Vertreter, leitende und übrige Betriebsangehörige sowie die Nutzung bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kfz durch berechtigte Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis.
Häufige Fragen
Welche Arten von Umweltschäden sind hier abgesichert?
Abgesichert sind die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer und die Schädigung des Bodens.
Sind auch Mitarbeiter und Vertreter des Betriebs mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter, der zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellten Personen sowie aller übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
Welche Fahrzeuge sind vom Versicherungsschutz umfasst?
Mitversichert ist der Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kfz: Kfz und Anhänger, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, Kfz mit höchstens 6 km/h sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit höchstens 20 km/h. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis benutzt werden.
Welche Ansprüche sind ausdrücklich nicht abgesichert?
Ausgenommen sind Ansprüche, die auch ohne Umweltschadensgesetz oder andere auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie basierende Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden könnten. Solche Ansprüche lassen sich nur über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung absichern.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024