Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bestehen für bestimmte Umweltrisiken klare Grenzen: Für manche Risiken gibt es keinen Schutz für Erhöhungen und Erweiterungen, wohl aber für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen. Für andere Risiken sind Erhöhungen und Erweiterungen der im Versicherungsschein genannten Risiken mitversichert, und auch Änderungen durch neue Rechtsvorschriften auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie werden unter bestimmten Bedingungen abgedeckt.
Für bestimmte versicherte Risiken besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst jedoch mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb dieser versicherten Risiken.
Für weitere Risiken umfasst der Versicherungsschutz die Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für:
- Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
- sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Voraussetzung ist, dass es sich um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den festgelegten Voraussetzungen kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Teil der versicherten Risiken sind spätere Erhöhungen oder Erweiterungen nicht mitversichert; lediglich Änderungen bei der Menge der Stoffe innerhalb dieser Risiken bleiben abgedeckt. Bei anderen Risiken sind Erhöhungen und Erweiterungen der im Versicherungsschein genannten Risiken hingegen mitversichert, außer bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen und Risiken mit Vorsorgepflicht. Auch neue oder geänderte Rechtsvorschriften auf Basis der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sind unter bestimmten Bedingungen eingeschlossen, wobei der Versicherer in diesem Fall aber kündigen kann.
Häufige Fragen
Sind mengenmäßige Veränderungen von Stoffen mitversichert?
Ja. Auch wenn für bestimmte Risiken kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen besteht, umfasst der Schutz mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb dieser versicherten Risiken.
Gelten Erhöhungen und Erweiterungen auch für Fahrzeugrisiken?
Nein. Der Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie nicht für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was passiert bei neuen gesetzlichen Vorschriften?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften auf Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG), sofern diese nicht die Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht betreffen. Der Versicherer kann den Vertrag in diesem Fall jedoch unter den festgelegten Voraussetzungen kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024