Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse wird der erste oder einmalige Beitrag fällig, sobald zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins verstrichen sind – dann ist er unverzüglich zu zahlen. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, zählt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, sobald zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins abgelaufen sind.
Ist für den Jahresbeitrag eine Zahlung in Raten vereinbart, gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss nicht sofort bei Vertragsschluss gezahlt werden, sondern erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Danach ist er unverzüglich zu begleichen. Wurde für den Jahresbeitrag Ratenzahlung vereinbart, zählt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, sobald zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins abgelaufen sind.
Was gilt als erster Beitrag, wenn Ratenzahlung vereinbart wurde?
Bei vereinbarter Ratenzahlung des Jahresbeitrags gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Ab welchem Zeitpunkt läuft die Zwei-Wochen-Frist?
Die Frist von zwei Wochen läuft ab dem Zugang des Versicherungsscheins.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019