Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt der Beitrag beim SEPA-Lastschriftmandat als rechtzeitig gezahlt, wenn er am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Der Text zeigt außerdem, was bei fehlgeschlagenem Einzug ohne Verschulden gilt und wann der Versicherer künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen darf.
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann. Voraussetzung ist außerdem, dass der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst dann verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Beitrag per Lastschrift eingezogen wird, zählt die Zahlung als rechtzeitig, sofern der Betrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Scheitert der Einzug ohne sein Verschulden, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn er nach einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers unverzüglich zahlt. Hat der Versicherungsnehmer den Einzug dagegen selbst zu vertreten – etwa durch Widerruf des Mandats –, kann der Versicherer künftig Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Häufige Fragen
Wann gilt der Beitrag beim Lastschriftverfahren als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Was passiert, wenn der Einzug ohne mein Verschulden fehlschlägt?
Konnte der Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufe?
Wird der Beitrag nicht eingezogen, weil der Versicherungsnehmer das Mandat widerrufen hat oder aus anderen Gründen zu vertreten hat, dass nicht eingezogen werden kann, darf der Versicherer künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Muss ich den Beitrag nach einem gescheiterten Einzug sofort selbst überweisen?
Zur Übermittlung des Beitrags ist der Versicherungsnehmer erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019