Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitteilen, ob sich das versicherte Risiko gegenüber früheren Angaben verändert hat – und zwar innerhalb eines Monats. Auf dieser Grundlage wird der Beitrag berichtigt. Wer unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers macht, riskiert eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Beitragsunterschieds; wer die Mitteilung ganz unterlässt, muss mit einer Nachzahlung rechnen.
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen. Auf Wunsch des Versicherers sind sie nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung). Dabei gilt:
- Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt die Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung.
- Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer nach Aufforderung innerhalb eines Monats melden, ob sich am versicherten Risiko etwas geändert hat, und dies auf Wunsch nachweisen. Auf dieser Basis wird der Beitrag angepasst – bei mehr Risiko ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall von Risiken ab Eingang der Mitteilung, wobei der Mindestbeitrag bestehen bleibt. Falsche Angaben zum Nachteil des Versicherers können eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Beitragsunterschieds auslösen, und wer die Meldung versäumt, muss unter Umständen nachzahlen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, Änderungen am versicherten Risiko zu melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit kein Verschulden trifft.
Ab wann wird der Beitrag bei einer Risikoänderung angepasst?
Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt die Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Eingang der Mitteilung beim Versicherer. Der vereinbarte Mindestbeitrag darf dabei nicht unterschritten werden.
Bekomme ich zu viel gezahlten Beitrag zurück, wenn ich die Meldung verspätet mache?
Ein zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019