Wer bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse eine Anzeige oder Erklärung abgeben möchte, richtet diese an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle. Teilt der Versicherungsnehmer eine Adress- oder Namensänderung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift – die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Alle Anzeigen und Erklärungen, die für den Versicherer bestimmt sind, sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer sollten an dessen Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Wenn der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift nicht mitteilt, kann der Versicherer eine an ihn gerichtete Willenserklärung wirksam per eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannte Adresse senden. Diese Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Name des Versicherungsnehmers geändert hat.
Häufige Fragen
Wohin muss ich als Versicherungsnehmer meine Mitteilungen an den Versicherer senden?
Anzeigen und Erklärungen für den Versicherer sollen an dessen Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein bzw. in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur Absendung an die letzte bekannte Anschrift gilt entsprechend auch für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019