Wird ein Betriebshaftpflicht-Vertrag bei der Haftpflichtkasse vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Beitragsanteil zu, der auf den Zeitraum mit bestehendem Versicherungsschutz entfällt – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dies gilt, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als vorgesehen, muss nur der Beitrag für die Zeit bezahlt werden, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Der Versicherer erhält also nur den anteiligen Beitrag für diesen Zeitraum. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben jedoch möglich.
Häufige Fragen
Muss ich bei einer vorzeitigen Kündigung den vollen Jahresbeitrag zahlen?
Nein. Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Beitragsteil, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wonach richtet sich der Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Er richtet sich nach dem Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat.
Kann von dieser Regelung abgewichen werden?
Ja, wenn durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019