Wer bei der Haftpflichtkasse eine Betriebshaftpflicht abschließt, muss vor Vertragsschluss alle bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden diese Angaben unvollständig oder unrichtig gemacht, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen zurücktreten, den Beitrag anpassen, kündigen oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen in Textform erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber noch vor der Vertragsannahme stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
Der Versicherer muss die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen diese Rechte nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf diese Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für dessen Entscheidung wichtig sind. Sind diese Angaben falsch oder unvollständig, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, den Vertrag kündigen, die Bedingungen anpassen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. In vielen Fällen kann der Versicherungsnehmer diese Folgen abwenden, wenn er bestimmte Nachweise erbringt. Der Versicherer muss zudem vorher auf die Folgen hingewiesen haben und seine Rechte innerhalb eines Monats geltend machen.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Betriebshaftpflicht machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Pflicht gilt auch, wenn der Versicherer solche Fragen nach Ihrer Erklärung, aber vor der Vertragsannahme stellt.
Kann der Versicherer bei falschen Angaben immer zurücktreten?
Nein. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte.
Was passiert, wenn sich der Beitrag durch eine Vertragsanpassung erhöht?
Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsanpassung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
In welcher Frist muss der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Der Versicherer muss die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die das geltend gemachte Recht begründet.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019