Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse eine Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen und bei Vorsatz den Versicherungsschutz ganz versagen; bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat jedoch kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die nach Eintritt des Versicherungsfalls besteht, setzt voraus: Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit nicht ursächlich war – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer Pflichten aus dem Vertrag verletzt, kann das Folgen für den Vertrag und den Versicherungsschutz haben. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt der Schutz ganz, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend dem Verschulden kürzen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung keine Auswirkung auf den Fall hatte, bleibt der Schutz erhalten – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Wie schnell muss der Versicherer nach einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung erhalten bleiben?
Ja. Der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, oder dass die Verletzung weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies nicht.
Welche Voraussetzung gilt bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall?
Ein vollständiger oder teilweiser Wegfall des Versicherungsschutzes setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019