Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche in Textform melden und besonders gefährliche Umstände auf Verlangen beseitigen. Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlässt er die Führung des Verfahrens dem Versicherer und wirkt aktiv bei Schadenabwehr und regulierung mit.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Dies soll in Textform erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat sowohl vor als auch nach einem Schaden bestimmte Pflichten. Vor dem Schaden muss er auf Verlangen besonders gefährliche Umstände beseitigen, sofern das zumutbar ist. Nach einem Schaden muss er den Fall zügig melden, den Schaden möglichst abwenden oder mindern, den Versicherer wahrheitsgemäß informieren und ihm bei gerichtlichen Verfahren die Führung überlassen. Ein Mahnbescheid muss eigenständig fristgemäß angefochten werden.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Schadenfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Diese Anzeige soll in Textform erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was muss ich tun, wenn ich einen Mahnbescheid erhalte?
Der Erlass eines Mahnbescheids muss unverzüglich angezeigt werden. Gegen den Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es dafür einer Weisung des Versicherers bedarf.
Was passiert, wenn ein Haftpflichtanspruch vor Gericht gegen mich geltend gemacht wird?
Der Versicherungsnehmer muss die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Der Versicherer beauftragt in seinem Namen einen Rechtsanwalt. Diesem muss der Versicherungsnehmer Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Muss ich gefährliche Umstände immer beseitigen, wenn der Versicherer es verlangt?
Besonders Gefahr drohende Umstände sind auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Das gilt jedoch nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüchen aus Benachteiligungen 2019