In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neben dem Versicherungsnehmer auch dessen gesetzliche Vertreter, Repräsentanten, leitende und beaufsichtigende Angestellte sowie alle übrigen Betriebsangehörigen mit ihrer persönlichen gesetzlichen Haftpflicht mitversichert. Der Schutz erstreckt sich ebenso auf eingegliederte weisungsgebundene Personen und ausgeschiedene Mitarbeiter für Schäden aus ihrer früheren Tätigkeit.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils davon angestellt hat – jeweils in dieser Eigenschaft. Hierzu zählen auch Personen, denen Unternehmerpflichten übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben und die im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versichert sind.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für viele Personen, die für den Betrieb tätig sind. Dazu gehören Führungs- und Aufsichtskräfte, spezielle Beauftragte, alle angestellten Betriebsangehörigen sowie weisungsgebundene, in den Betrieb eingegliederte Personen. Auch ehemalige Mitarbeiter bleiben für frühere Tätigkeiten geschützt. Für bestimmte Personengruppen sind jedoch Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb ausgenommen.
Häufige Fragen
Welche Personen sind neben dem Betrieb selbst mitversichert?
Mitversichert sind gesetzliche Vertreter, Repräsentanten, zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellte Personen, spezielle Beauftragte, alle übrigen angestellten Betriebsangehörigen, in den Betrieb eingegliederte weisungsgebundene Personen sowie ausgeschiedene Personen dieser Gruppen.
Sind Betriebsärzte auch bei Notfällen außerhalb der Arbeit geschützt?
Ja. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden bei Hilfeleistungen in Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz aus einer anderweitigen Versicherung besteht.
Gilt der Schutz auch noch für ehemalige Mitarbeiter?
Ja. Aus den Diensten ausgeschiedene Personen bleiben für Schäden mitversichert, die sie im Zusammenhang mit ihrer früheren beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben, soweit diese im Rahmen und Umfang des Vertrages versichert sind.
Was ist bei Personenschäden ausgeschlossen?
Für die Personengruppen der Ziffern 6.2 bis 6.4 sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen, wenn es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-Buerobetriebe-private-Bildungseinrichtungen 2023