In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, mitversichert – weil der branchenübliche Umwelt-Ausschluss in den Bedingungen der Haftpflichtkasse fehlt. Nicht erfasst sind allerdings das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko, für die eigene Regelungen gelten, sowie Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz. Für Gewässerschäden ist das Anlagenrisiko bis zu einem Fassungsvermögen von 5.000 Litern eingeschlossen.
Klarstellende Bestimmung
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Grund: Der Ausschluss, der in den Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. in älteren AHB-Fassungen enthalten ist, findet sich in den AHB der Haftpflichtkasse nicht.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang des Vertragsteils A. als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Unberührt bleiben außerdem die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse. Ausgeschlossen bleiben damit Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer nationaler Umsetzungsgesetze, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes. Gemeint ist das sogenannte Restrisiko außer dem Anlagen- sowie dem Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –". Dies gilt für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte ausgehen, sind über die Betriebshaftpflicht mitversichert, weil der sonst übliche Ausschluss in diesen Bedingungen fehlt. Ausgenommen bleiben jedoch das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko, für die eigene Regelungen gelten, sowie Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz. Für Gewässerschäden ist zusätzlich das Anlagen- und Einwirkungsrisiko für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse bis zu einem Fassungsvermögen von 5.000 Litern eingeschlossen. Wer weitergehenden Schutz für Umweltschäden nach dem USchadG braucht, kann eine separate Umweltschadensversicherung abschließen.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden in der Betriebshaftpflicht überhaupt mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang des Vertragsteils A. als mitversichert, weil der branchenübliche Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Welche Umweltschäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Ausgenommen sind das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko sowie Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderen nationalen Umsetzungsgesetzen zur EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Hierfür kann eine separate Umweltschadensversicherung abgeschlossen werden.
Bis zu welcher Menge sind Behältnisse mit gewässerschädlichen Stoffen abgedeckt?
Mitversichert sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was umfasst das WHG-Restrisiko?
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes, und zwar als sogenanntes Restrisiko außer dem Anlagen- sowie dem Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-Buerobetriebe-private-Bildungseinrichtungen 2023