In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, an Kommissionsware, aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit sowie aus außergewöhnlichen, nicht zum Betriebscharakter passenden Risiken. Wer wissen will, wann kein Schutz besteht, findet hier die vollständige Liste der Ausschlüsse.
Nicht versichert sind Ansprüche:
Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Weder der Versicherungsnehmer noch ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person ist Halter oder Besitzer des Fahrzeuges.
- Das Fahrzeug wird hierbei nicht in Betrieb gesetzt.
Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Ansprüche wegen Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen.
Dies gilt sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware.
Ansprüche wegen Bergschäden, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt, sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden).
Ansprüche aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen.
Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
Ansprüche aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko.
Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird.
Ansprüche aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
Ansprüche aus Personenschäden durch Arzneimittel, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegeben wurden, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Ansprüche aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Ansprüche aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt listet Fälle auf, in denen kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch den Gebrauch oder Besitz von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, bestimmte Berg- und Bergbauschäden sowie Schäden aus planender, beratender oder gutachterlicher Tätigkeit an den bearbeiteten Sachen. Weiterhin fehlt der Schutz bei außergewöhnlichen, nicht zum Betriebscharakter passenden Risiken, bei Sprengstoffen und Feuerwerken, bei gewässerschädlichen Stoffen, Gentechnik, Bahnbetrieb, bestimmten Arzneimitteln, betriebsfremden Tätigkeiten, nach bestimmten ausländischen Rechtsvorschriften sowie bei Luftlandeplätzen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs mitversichert?
Nein. Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers, Wasserfahrzeuges oder Luft- und Raumfahrzeuges verursacht werden, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Ansprüche, für die man als Halter oder Besitzer solcher Fahrzeuge in Anspruch genommen wird.
Gilt eine Reparatur an einem Fahrzeug bereits als Gebrauch im Sinne des Ausschlusses?
Nicht zwingend. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn weder der Versicherungsnehmer noch ein Mitversicherter noch eine von ihnen beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Besteht Schutz für Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit?
Nein, nicht an den bearbeiteten Sachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind.
Was passiert, wenn für einen Versicherten kein Schutz besteht?
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten – also den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten – kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-Buerobetriebe-private-Bildungseinrichtungen 2023