Wenn durch Erzeugnisse oder Tätigkeiten eines Büro- oder Handelsbetriebs Daten Dritter gelöscht, beschädigt oder in ihrer Ordnung beeinträchtigt werden, greift der Versicherungsschutz der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht. Solche Datenlöschkosten werden wie Sachschäden behandelt und schließen die unmittelbar daraus entstehenden Vermögensschäden ein – inklusive Schäden bei Installations-, Implementierungs- und Wartungsarbeiten.
Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, Datenbeschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung. Erfasst sind solche Schäden, die durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder durch sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers entstehen.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch für Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, Datenbeschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten infolge von Installations- und/oder Implementierungsarbeiten (auch Wartung/Pflege) sowie für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auch derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge:
- vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragter Dritter
- durch Software u. dgl., die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Softwareviren“, „Trojanische Pferde“ etc.)
Versicherungsschutz für derartige Schäden besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mittels einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf ihre Virenfreiheit hin überprüft hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Betrieb ist abgesichert, wenn bei Dritten Daten gelöscht, beschädigt oder in ihrer Ordnung gestört werden – sei es durch Produkte, durch die Tätigkeit selbst oder versehentlich bei Installation, Implementierung, Wartung und Pflege. Solche Schäden gelten als Sachschäden, und die unmittelbar daraus folgenden Vermögensschäden sind mitversichert. Kein Schutz besteht bei vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung oder Softwarepflege sowie bei Schäden durch schädliche Software wie Viren oder Trojaner. Bei Schadsoftware greift der Schutz aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Programme vorab mit aktueller Anti-Virus-Software nach Stand der Technik auf Virenfreiheit geprüft hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden abgedeckt, die entstehen, wenn bei einem Kunden versehentlich Daten während einer Wartung verloren gehen?
Ja. Auch Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten infolge von Installations-, Implementierungs- oder Wartungs- und Pflegearbeiten sind eingeschlossen, ebenso die daraus folgenden Vermögensschäden. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
Zahlt die Versicherung, wenn der Schaden durch einen Softwarevirus oder ein Trojanisches Pferd verursacht wurde?
Grundsätzlich sind Schäden durch Software ausgeschlossen, die die bestehende Datenordnung zerstören oder negativ beeinflussen kann, wie etwa Softwareviren oder Trojanische Pferde. Versicherungsschutz besteht aber dann, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mit einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf Virenfreiheit geprüft hat.
Wie werden Datenschäden bei der Regulierung eingestuft?
Derartige Datenschäden werden wie Sachschäden behandelt. Zusätzlich sind alle sich unmittelbar daraus ergebenden Vermögensschäden eingeschlossen.
Besteht Schutz, wenn keine Datensicherung durchgeführt wurde?
Nein. Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragter Dritter.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-Buerobetriebe-private-Bildungseinrichtungen 2023