Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt die gesetzliche Haftpflicht aus dem im Versicherungsschein beschriebenen Unternehmen ab – vom allgemeinen Betriebsrisiko bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis hin zu zahlreichen mitversicherten Nebenrisiken wie Haus- und Grundbesitz, Bauarbeiten bis 1.000.000 EUR, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunden, Betriebsfeiern und dem Umgang mit ionisierenden Strahlen.
Unternehmensbeschreibung
Die Unternehmensbeschreibung ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen. Dazu zählen zum Beispiel Außendiensttätigkeiten oder die Auslieferung von Waren. Nicht dazu zählen jedoch Montage-, Wartungs-, Reparaturarbeiten oder Ähnliches.
Allgemeines Betriebsrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers. Sie ergibt sich aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die in der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein aufgeführt sind. Versichert sind dabei:
- Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden
- Vermögensschäden nach Maßgabe der einschlägigen Vertragsbestimmungen
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken. Dazu gehören unter anderem:
Haus- und Grundbesitz
Mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten. Voraussetzung ist, dass sie ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen. Beispiele sind bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte sowie Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten vertraglich übernommen hat.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon oder Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen. Industrielle und gewerbliche Abwässer sind also nicht gemeint. Ebenfalls eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Hinsichtlich der genannten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als früherer Besitzer nach § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der Personen, die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
- der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
Weitere mitversicherte Nebenrisiken sind die gesetzliche Haftpflicht:
- aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten;
- aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen;
- aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde;
- aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte, unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
- aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie;
- aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
- aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen);
- aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;
- aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser;
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen;
- aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von den dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Betriebs, wie er im Versicherungsschein beschrieben ist – bei Personen-, Sach-, Folge- und Vermögensschäden. Zusätzlich sind ohne besondere Anzeige zahlreiche betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken mitgedeckt, etwa Haus- und Grundbesitz, Bauarbeiten bis 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunde, Betriebsfeiern und der Umgang mit ionisierenden Strahlen. Für einige dieser Punkte gelten besondere Grenzen und Ausschlüsse, zum Beispiel bei größeren Vermietungen, genetischen Schäden oder vorsätzlichen Verstößen gegen den Strahlenschutz.
Häufige Fragen
Sind auch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken abgesichert?
Ja, mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, wenn sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen, zum Beispiel Außendiensttätigkeiten oder die Auslieferung von Waren. Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten und Ähnliches sind jedoch ausgenommen.
Bis zu welcher Höhe sind Bauarbeiten als Bauherr oder Unternehmer mitversichert?
Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ist bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr mitversichert, inklusive der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Was gilt, wenn Räume oder Grundstücke an Dritte vermietet werden?
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte vermietet, verpachtet oder überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Ist der Umgang mit ionisierenden Strahlen abgesichert?
Mitversichert ist der deckungsvorsorgefreie Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen, etwa von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen genetischer Schäden. Führt der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Strahlenschutzvorschriften herbei, ist die Haftpflichtkasse von der Leistung frei.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-Buerobetriebe-private-Bildungseinrichtungen 2023