Neue betriebliche Risiken sind bei der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht sofort über die Die Haftpflichtkasse Vorsorgeversicherung mitversichert – ohne dass es zunächst einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsschutz beginnt mit Eintritt des Risikos, doch der Versicherungsnehmer muss ein neu eingetretenes Risiko binnen drei Monaten nach Aufforderung des Versicherers anzeigen, sonst entfällt der Schutz rückwirkend. Für bestimmte Gefahren wie Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge gilt die Vorsorgeversicherung nicht.
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neu eingetretene Risiko auf Aufforderung des Versicherers anzuzeigen. Diese Aufforderung kann auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen. Die Anzeige muss binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung erfolgen.
Der Versicherungsschutz für das neue Risiko fällt rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Versicherungsnehmer unterlässt die rechtzeitige Anzeige.
- Innerhalb der Monatsfrist nach Eingang der Anzeige beim Versicherer kommt keine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist. Zudem muss er beweisen, dass es zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die folgenden Gefahren:
- Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) verbunden sind.
- Gefahren, die mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge verbunden sind.
- Gefahren, die mit Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen verbunden sind.
- Gefahren, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach Vertragsabschluss neue Risiken für den Versicherungsnehmer entstehen, sind diese sofort mitversichert, ohne dass man sie zunächst extra melden muss. Fordert der Versicherer dazu auf, muss das neue Risiko allerdings innerhalb von drei Monaten angezeigt werden – sonst oder wenn man sich nicht über den Beitrag einigt, entfällt der Schutz rückwirkend. Es gelten dieselben Versicherungssummen wie im Vertrag. Bestimmte Gefahren wie Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen sind von dieser Vorsorgeversicherung ausgenommen.
Häufige Fragen
Muss ich ein neu entstandenes Risiko sofort melden?
Nein, der Versicherungsschutz beginnt sofort mit Eintritt des Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Erst auf Aufforderung des Versicherers muss das neue Risiko binnen 3 Monaten nach Empfang der Aufforderung angezeigt werden.
Was passiert, wenn ich die Anzeige verpasse oder keine Beitragseinigung erfolgt?
Dann fällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend vom Gefahreneintritt an weg. Das gilt, wenn die rechtzeitige Anzeige unterbleibt oder wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag zustande kommt.
Welche Versicherungssummen gelten für die Vorsorgeversicherung?
Für die Vorsorgeversicherung gelten dieselben Versicherungssummen, die im Vertrag vereinbart wurden.
Welche Risiken sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Gefahren rund um Bahnen sowie Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge (ausgenommen Ruderboote), deren Herstellung und Teile, Tätigkeiten wie Wartung, Reparatur oder Beförderung daran sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Handel-und-Gewerbe-Buerobetriebe-private-Bildungseinrichtungen 2023