Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse greift die Versehensklausel für Risiken, die versehentlich nicht gemeldet wurden: Solange sie in die Unternehmensbeschreibung des Versicherungsscheins fallen und nicht ausgeschlossen sind, besteht Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer muss das Versäumnis nach Bekanntwerden unverzüglich anzeigen und den vereinbarten Beitrag ab Gefahreneintritt zahlen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Risiken, die versehentlich nicht gemeldet wurden. Voraussetzung ist, dass diese Risiken im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen. Zudem dürfen sie nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sein.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das Versäumnis unverzüglich anzuzeigen, sobald er sich dessen bewusst geworden ist. Außerdem hat er den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein Risiko aus Versehen nicht gemeldet wurde, bleibt es geschützt, sofern es zur Unternehmensbeschreibung im Versicherungsschein passt und nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Sobald der Versicherungsnehmer das Versäumnis bemerkt, muss er es unverzüglich melden. Der dann vereinbarte Beitrag ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Gefahreneintritts zu zahlen.
Häufige Fragen
Bin ich auch bei einem versehentlich nicht gemeldeten Risiko versichert?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, sofern sie im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nicht vom Vertrag ausgeschlossen sind.
Was muss ich tun, wenn ich das Versäumnis bemerke?
Sobald Sie sich des Versäumnisses bewusst werden, müssen Sie unverzüglich die entsprechende Anzeige erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an entrichten.
Ab wann muss der zusätzliche Beitrag gezahlt werden?
Der zu vereinbarende Beitrag ist vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
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