Die Haftpflichtkasse leistet in der Bauherrenhaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Nicht abgedeckt sind bestimmte vertragliche Erfüllungsansprüche, und der Schutz greift nur, soweit keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass dieses Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Die Inanspruchnahme muss durch einen Dritten erfolgen und auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadenersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und ein Dritter dafür auf gesetzlicher Grundlage Schadenersatz verlangt. Entscheidend ist das Ereignis, durch das der Schaden unmittelbar entstanden ist – nicht der Zeitpunkt, zu dem die Ursache gesetzt wurde. Reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche, etwa auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, sind nicht abgedeckt. Zudem gilt der Schutz nur, wenn keine Sanktionen oder Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz überhaupt?
Der Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden verursacht und dafür von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es darauf an, wann die Schadenursache gesetzt wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche auf Vertragserfüllung mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung sowie für weitere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024