Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer diesen ersten Beitrag zu spät, beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem tatsächlichen Zahlungszeitpunkt – es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Bei Ratenzahlung zählt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag. Wird zu spät gezahlt, greift der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er die Verspätung nicht selbst zu vertreten hat, bleibt dieser Nachteil aus.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Bauherrenhaftpflicht zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was gilt als erster Beitrag, wenn Ratenzahlung vereinbart ist?
Bei vereinbarter Ratenzahlung des Jahresbeitrags gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern später, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
Gibt es eine Ausnahme, wenn ich die verspätete Zahlung nicht verschuldet habe?
Ja. Der spätere Beginn des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024