Wird ein Bauherrenhaftpflicht-Vertrag der Haftpflichtkasse vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, muss nicht der volle Beitrag gezahlt werden. Der Versicherer erhält nur den Anteil, der auf die Zeit entfällt, in der Versicherungsschutz tatsächlich bestand. Abweichungen sind möglich, wenn ein Gesetz etwas anderes vorschreibt.
Häufige Fragen
Muss ich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung den vollen Beitrag zahlen?
Nein. Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Welcher Beitragsteil steht dem Versicherer bei früherem Vertragsende zu?
Ihm steht der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestanden hat – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kann es Ausnahmen von dieser Beitragsregelung geben?
Ja, wenn durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, gilt diese abweichende Regelung.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024