Endet der Vertrag der Bauherrenhaftpflicht bei der Haftpflichtkasse vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dies gilt, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Versicherungsvertrag früher als geplant, muss nur der Beitrag für die Zeit gezahlt werden, in der wirklich Versicherungsschutz bestand. Der Versicherer erhält also nicht den vollen Beitrag, sondern lediglich den anteiligen Betrag. Ausnahmen sind möglich, wenn ein Gesetz eine andere Regelung vorsieht.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Der Versicherer hat dann nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Muss ich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung den vollen Beitrag zahlen?
Nein, geschuldet ist nur der Beitragsanteil für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kann es Ausnahmen von dieser anteiligen Beitragsregelung geben?
Ja, die Regelung gilt nur, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024