Steigt bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse der Beitrag durch eine Beitragsangleichung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung möglich, frühestens jedoch zum geplanten Wirksamwerden der Beitragserhöhung.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung möglich. Frühestens kann sie jedoch zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Beitrag durch eine Beitragsangleichung steigt, der Versicherungsschutz aber gleich bleibt, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dafür hat er nach Zugang der Mitteilung des Versicherers einen Monat Zeit; die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der geplanten Erhöhung. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen und sie mindestens einen Monat vorher zusenden. Steigt allein die Versicherungssteuer, besteht kein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann darf ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Muss mich der Versicherer über das Kündigungsrecht informieren?
Ja. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen, und die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Kann ich auch kündigen, wenn nur die Versicherungssteuer steigt?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Gilt das Kündigungsrecht auch, wenn sich der Versicherungsschutz verbessert?
Das Kündigungsrecht greift, wenn sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024