Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse können sich die Versicherungsbeiträge jährlich ändern: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jedes Jahr, wie sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt hat. Steigt dieser Wert, darf der Beitrag angehoben werden, sinkt er, muss der Beitrag gesenkt werden. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst unverändert.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich jedes Jahr ändern, wobei ein unabhängiger Treuhänder feststellt, wie stark sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer verändert hat. Steigt dieser Wert, darf der Versicherer den Beitrag entsprechend erhöhen, sinkt er, muss der Beitrag gesenkt werden. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, bleibt der Beitrag vorerst gleich, die Veränderung wird aber in den Folgejahren berücksichtigt. Bei Beiträgen nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme gilt die Angleichung nicht – Mindestbeiträge sind davon jedoch immer erfasst.
Häufige Fragen
Kann sich mein Beitrag jedes Jahr verändern?
Ja. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen verändert hat. Der neue Folgejahresbeitrag wird mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Was passiert, wenn die Veränderung weniger als 5 Prozent beträgt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Muss der Versicherer den Beitrag auch senken?
Ja. Bei einer Erhöhung ist der Versicherer zur Anpassung berechtigt, bei einer Verminderung ist er verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu senken.
Gilt die Beitragsangleichung auch bei Beiträgen nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme?
Nein. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024