Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Umweltschäden im Ausland versichert, wenn sie im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintreten und auf eine im Inland gelegene Anlage oder eine inländische Tätigkeit zurückgehen. Für Anlagen im Ausland, Auslandsmontagen oder Exportprodukte gilt der Schutz nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, und Leistungen erfolgen in Euro.
Versichert sind – abweichend von der Grundregel zum Geltungsbereich – im Umfang dieses Versicherungsvertrages die Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder auf eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind. Bei bestimmten Tätigkeiten gilt dies nur, wenn die Anlagen, Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- die aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen entstehen, sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde.
Insoweit besteht – abweichend von der allgemeinen Regelung – Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten. Voraussetzung ist, dass diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle versichert,
- die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen oder Erzeugnissen zurückzuführen sind, wenn die Anlagen, Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
- die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers zu dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Umweltschäden, die im Ausland innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintreten, sind mitversichert, wenn sie von einer Anlage oder Tätigkeit im Inland ausgehen oder auf Geschäftsreisen sowie Messen und Ausstellungen zurückgehen. Für Exportprodukte, Auslandsmontagen und Anlagen oder Betriebsstätten im Ausland gilt der Schutz nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Versicherer zahlt in Euro; bei Zahlungsorten außerhalb der Währungsunion gilt seine Pflicht mit der Anweisung des Betrags bei einem Geldinstitut innerhalb der Währungsunion als erfüllt.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden im Ausland überhaupt mitversichert?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie, wenn sie auf eine im Inland gelegene Anlage oder eine inländische Tätigkeit zurückgehen oder aus Anlass von Geschäftsreisen bzw. der Teilnahme an Messen und Ausstellungen entstehen und dafür Versicherungsschutz vereinbart wurde.
Was gilt, wenn Produkte oder Anlagen ersichtlich für das Ausland bestimmt waren?
Für Anlagen, Teile oder Erzeugnisse, die ersichtlich für das Ausland bestimmt waren, sowie für Montage-, Demontage-, Instandhaltungs- oder Wartungstätigkeiten im Ausland besteht Versicherungsschutz nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.
Sind Betriebsstätten im Ausland automatisch mitversichert?
Nein. Für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten wie Produktions- oder Vertriebsniederlassungen und Läger bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
In welcher Währung zahlt der Versicherer?
Die Leistungen erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Europäischen Währungsunion, gilt die Verpflichtung des Versicherers als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem in der Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024