Wer bei der Haftpflichtkasse eine Bauherrenhaftpflicht abschließt, muss vor Vertragsabschluss alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen in Textform gefragt wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, die Bedingungen anpassen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten – wobei jeweils klare Fristen und Nachweismöglichkeiten gelten.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor der Vertragsannahme, entsprechende Fragen in Textform stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, ob er den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abschließt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als hätte er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Das gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Rücktritt sowie nach Beitragsänderung oder Kündigungsrecht zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen diese Rechte nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf diese Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss der Bauherrenhaftpflicht muss der Versicherungsnehmer alle bekannten und in Textform erfragten Gefahrumstände vollständig und richtig angeben. Werden Angaben unvollständig oder falsch gemacht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen anpassen. In vielen Fällen kann sich der Versicherungsnehmer entlasten, wenn er nachweist, dass ihn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder dass der Umstand für den Schaden nicht ursächlich war. Unabhängig davon bleibt dem Versicherer das Recht, den Vertrag bei arglistiger Täuschung anzufechten.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Bauherrenhaftpflicht machen?
Sie müssen dem Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen er in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Die Pflicht gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Was passiert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben mache?
Der Versicherer kann je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen rückwirkend anpassen. Bei arglistiger Täuschung kann er den Vertrag zusätzlich anfechten. Können Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, entfällt das Rücktrittsrecht.
Innerhalb welcher Frist kann der Versicherer zurücktreten oder kündigen?
Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
Kann ich den Vertrag kündigen, wenn der Versicherer den Beitrag erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsanpassung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024