Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt – und zwar innerhalb einer angemessenen Frist. Wann diese Pflicht entfällt und wann ein Umstand automatisch als besonders gefährlich gilt, klärt dieser Abschnitt zu den Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Verlangt der Versicherer die Beseitigung besonders gefahrdrohender Umstände, muss der Versicherungsnehmer diese innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
Diese Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, gefährliche Zustände zu beseitigen, wenn der Versicherer das verlangt. Dafür bleibt ihm eine angemessene Frist. Ist die Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten aber unzumutbar, entfällt diese Pflicht. Hat ein Umstand schon einmal zu einem Schaden geführt, gilt er in jedem Fall als besonders gefahrdrohend.
Häufige Fragen
Muss ich als Versicherungsnehmer gefährliche Zustände sofort beseitigen?
Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
Gibt es Fälle, in denen ich die Beseitigung nicht vornehmen muss?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024