Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse eine Obliegenheit, drohen konkrete Folgen: fristlose Kündigung innerhalb eines Monats sowie Verlust oder Kürzung des Versicherungsschutzes – abhängig davon, ob die Verletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne Verschulden erfolgte.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung möglich.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis.
Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt, setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine vertraglichen Pflichten, kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen. Ob und in welchem Umfang der Versicherungsschutz erhalten bleibt, hängt vom Grad des Verschuldens ab: Bei Vorsatz entfällt der Schutz, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Kann der Versicherungsnehmer bestimmte Nachweise erbringen – etwa fehlendes grobes Verschulden oder fehlende Ursächlichkeit –, bleibt der Schutz bestehen, außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer den Vertrag bei einer Pflichtverletzung sofort beenden?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz einer Obliegenheitsverletzung erhalten?
Der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies jedoch nicht.
Muss der Versicherer auf die Folgen einer Verletzung hinweisen?
Ja, bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Schutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024