In der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche zwischen Versicherungsnehmern und mitversicherten Personen, Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen sowie Schäden durch Asbest, ionisierende Strahlen, Gentechnik oder Umweltschäden. Dieser Überblick zeigt, welche Haftpflichtansprüche nicht gezahlt werden und in welchen Fällen der Schutz dennoch erhalten bleibt.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Haftpflichtansprüche
- des Versicherungsnehmers selbst oder der weiter unten benannten Personen gegen die Mitversicherten,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
- zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse zu den Ansprüchen zwischen Versicherungsnehmern/Mitversicherten sowie zu den Punkten (2) bis (6) der Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Zu den beiden vorstehenden Ausschlüssen gilt: Sind deren Voraussetzungen in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz. Das gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
Die folgenden Ausschlüsse gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Ausgenommen davon ist der Ausschluss zu Sachschäden durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen: Dieser bleibt auch für private Haftpflichtrisiken bestehen.
Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
- Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
- Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
- Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
- Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
- Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt zählt auf, welche Haftpflichtansprüche nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind – wenn im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist. Ausgeschlossen sind etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche innerhalb der Familie oder zwischen mehreren Versicherten desselben Vertrages, Schäden an gemieteten oder bearbeiteten fremden Sachen sowie Auslandsschäden. Ein zweiter Block betrifft besondere Risiken wie Umweltschäden, Asbest, Strahlen, Gentechnik, bestimmte Sachschäden, Datenschäden und Diskriminierung; diese Ausschlüsse gelten nicht bei privaten Haftpflichtrisiken, mit Ausnahme des Ausschlusses für Senkungen und Erdrutschungen. In einzelnen Fällen bleibt der Schutz erhalten, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Dinge nachweist.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich einen Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen.
Sind Schäden zwischen Familienangehörigen im selben Haushalt gedeckt?
Nein. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen sind ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Gelten alle Ausschlüsse auch für private Haftpflichtrisiken?
Nein. Ein Teil der Ausschlüsse – etwa zu Umweltschäden, Asbest, Strahlen, Gentechnik, Datenschäden und Diskriminierung – gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Der Ausschluss für Sachschäden durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen bleibt jedoch auch für private Haftpflichtrisiken bestehen.
Besteht Schutz, wenn ein Schaden durch die Krankheit eines Tieres entsteht?
Sachschäden durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, gehaltenen oder veräußerten Tiere sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024