Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch ohne Zustimmung erlaubt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann der Versicherungsnehmer ihn nicht ohne Weiteres an andere übertragen oder verpfänden – dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt aber für den geschädigten Dritten: An ihn darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen?
Nein. Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann darf der Anspruch mit Zustimmung übertragen werden?
Vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024