Bei der Bauherrenhaftpflicht der Die Haftpflichtkasse darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – nur die Abtretung an den geschädigten Dritten ist ohne Weiteres möglich.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig festgestellt ist, kann er nicht einfach an eine andere Person übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Dafür braucht es die Zustimmung des Versicherers. Eine Ausnahme gilt jedoch: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch auch ohne diese Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich den Freistellungsanspruch auf eine andere Person übertragen?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig – dafür ist keine Zustimmung des Versicherers erforderlich.
Ab wann gilt die Zustimmungspflicht für eine Abtretung?
Die Zustimmung des Versicherers ist erforderlich, solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig festgestellt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024