Wohin Anzeigen und Erklärungen für die Haftpflichtkasse in der Bauherrenhaftpflicht gehen und was bei einem Umzug gilt: Der Versicherungsnehmer richtet seine Mitteilungen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle. Teilt er eine Anschriftenänderung nicht mit, genügt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gehen, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt Folgendes: Für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer seinen Namen ändert.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten diese Bestimmungen entsprechend, wenn er seine gewerbliche Niederlassung verlegt.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer einen Umzug oder eine Namensänderung nicht, darf der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben. Ein eingeschriebener Brief gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Bei einer betrieblichen Versicherung gilt das Gleiche, wenn die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
An wen muss ich meine Mitteilungen an den Versicherer richten?
Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meinen Umzug nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zum eingeschriebenen Brief und zum Zugang nach drei Tagen gilt entsprechend auch für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt, wenn ich die Versicherung für meinen Gewerbebetrieb abgeschlossen habe?
Verlegt der Versicherungsnehmer seine gewerbliche Niederlassung, finden die Bestimmungen zur nicht mitgeteilten Anschriftenänderung entsprechende Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024