Wohin Anzeigen und Erklärungen bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gehen und was bei einer Anschriftenänderung gilt: Mitteilungen sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift nicht mit, genügt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Alle Anzeigen und Erklärungen, die für den Versicherer bestimmt sind, sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die gegenüber dem Versicherungsnehmer abzugeben ist, Folgendes: Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung diese Bestimmungen entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten an dessen Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift nicht, darf der Versicherer eine Willenserklärung per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse senden; sie gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer Namensänderung und – bei gewerblichen Verträgen – bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Häufige Fragen
An wen sollte ich Mitteilungen an den Versicherer richten?
Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur Zustellung per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift gilt entsprechend im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Versicherung für den Gewerbebetrieb, wenn die Niederlassung verlegt wird?
Wurde die Versicherung für den Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten die Bestimmungen zur Zustellung bei nicht mitgeteilter Anschriftenänderung entsprechend, wenn die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024