Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse erstattet der Versicherer auch dann Kosten, wenn noch gar kein Versicherungsfall eingetreten ist: Nach einer Betriebsstörung oder behördlichen Anordnung übernimmt er Aufwendungen für Maßnahmen, die einen sonst unvermeidbaren Umweltschaden abwenden oder mindern – bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR pro Jahr, mit einem Selbstbehalt von 10 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Der Versicherer ersetzt Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens – und zwar auch dann, wenn noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Ersetzt werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder, soweit versichert, des Dritten. Das gilt:
- für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5: nach einer Betriebsstörung;
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6: nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7: nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8: nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung.
Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen. Maßgeblich ist dabei der frühere Zeitpunkt.
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen werden unter den genannten Voraussetzungen übernommen – unabhängig davon, ob die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer selbst oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
- alles zu tun, was erforderlich ist, um die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern, und
- auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend davon bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 Prozent, maximal 2.500 EUR, selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet. Das gilt nicht, wenn der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit den genannten Aufwendungen decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers. Das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, sowie für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann bereits vor einem eigentlichen Schadenfall einspringen: Wenn nach einer Betriebsstörung oder behördlichen Anordnung Maßnahmen nötig sind, um einen sonst unvermeidbaren Umweltschaden zu verhindern oder zu verringern, werden die entstehenden Kosten übernommen. Der Versicherungsnehmer muss die Störung oder Anordnung unverzüglich melden, die Kosten auf das Notwendige begrenzen und sich gegebenenfalls mit dem Versicherer abstimmen. Erstattet wird bis zu 100.000 EUR pro Jahr, wobei ein Selbstbehalt von 10 Prozent, höchstens 2.500 EUR, beim Versicherungsnehmer bleibt.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn noch kein Schaden entstanden ist?
Ja. Der Versicherer ersetzt Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens auch dann, wenn noch kein Versicherungsfall eingetreten ist – Voraussetzung ist je nach Risikobaustein eine Betriebsstörung oder behördliche Anordnung.
Wie hoch ist die Erstattung und welchen Selbstbehalt gibt es?
Ersetzt werden solche Aufwendungen im Rahmen der Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung je Störung oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR. Der Versicherungsnehmer trägt davon 10 Prozent selbst, maximal 2.500 EUR.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer bei einer Betriebsstörung oder behördlichen Anordnung?
Er muss die Feststellung der Störung oder die behördliche Anordnung unverzüglich anzeigen, die Aufwendungen auf das notwendige und objektiv geeignete Maß begrenzen und auf Verlangen fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einlegen – oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abstimmen.
Werden auch Reparatur- oder Sanierungskosten an eigenen Anlagen übernommen?
Nein. Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen des Versicherungsnehmers sind in jedem Fall nicht ersatzfähig. Ausnahme: Kosten zur Abwehr oder Minderung eines versicherten Umweltschadens, wenn dafür nicht betroffene eigene Sachen beeinträchtigt werden müssen – wobei eintretende Wertverbesserungen abzuziehen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024