Vor Vertragsabschluss der Bauherrenhaftpflicht muss der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß mitteilen, nach denen in Textform gefragt wurde. Werden Angaben unvollständig oder falsch gemacht, kann die Haftpflichtkasse vom Vertrag zurücktreten, den Beitrag anpassen, kündigen oder bei arglistiger Täuschung anfechten – abhängig davon, ob Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder keines von beidem vorliegt.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor der Vertragsannahme, in Textform solche Fragen stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Das gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen diese Rechte nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf diese Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Wer die Bauherrenhaftpflicht abschließt, muss vor der eigenen Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden diese Angaben unvollständig oder falsch gemacht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, kündigen, den Vertrag zu anderen Bedingungen anpassen oder bei arglistiger Täuschung anfechten. In vielen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Folgen abwenden, wenn er nachweist, dass ihn kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit trifft oder der Umstand für den Schaden nicht ursächlich war. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats geltend machen und den Versicherungsnehmer zuvor auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Bauherrenhaftpflicht machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Pflicht gilt auch, wenn der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, noch solche Fragen stellt.
Was passiert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Beruht die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, kann er stattdessen mit einer Frist von einem Monat kündigen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen anpassen. Bei arglistiger Täuschung bleibt außerdem das Anfechtungsrecht bestehen.
Kann ich einen Rücktritt des Versicherers noch abwenden?
Ja. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Recht, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte.
Was kann ich tun, wenn sich durch die Vertragsanpassung mein Beitrag erhöht?
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024