Ansprüche aus der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse verjähren nach drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zur Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nach drei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden. Wann diese Frist beginnt und läuft, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Meldet der Anspruchsteller einen Anspruch beim Versicherer an, pausiert die Verjährung so lange, bis die Entscheidung des Versicherers in Textform zugestellt wird.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Die Verjährung ist dann gehemmt – und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024