Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nur innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Wie diese Frist genau berechnet wird, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, läuft die Verjährungsfrist vorübergehend nicht weiter. Sie ist so lange gehemmt, bis die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform vorliegt.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren.
Wie wird die Verjährungsfrist berechnet?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung an gehemmt. Die Hemmung dauert bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024