Bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse beginnt der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer zahlt den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig. Im in Rechnung gestellten Beitrag ist zudem die gesetzlich festgelegte Versicherungsteuer enthalten.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese hat der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift ab dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, aber nur, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. In dem Beitrag, der in Rechnung gestellt wird, steckt außerdem die Versicherungsteuer. Deren Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und ist vom Versicherungsnehmer zu zahlen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
Welche Bedingung muss für den Beginn des Schutzes erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen, damit der Versicherungsschutz zum angegebenen Zeitpunkt beginnt.
Ist im Beitrag die Versicherungsteuer enthalten?
Ja. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024