Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse eine Obliegenheit, drohen fristlose Kündigung und der Verlust des Versicherungsschutzes. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt der Schutz ganz, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung kürzen – doch der Versicherungsnehmer kann sich durch Nachweise entlasten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung möglich.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis.
Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt, setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten), kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen und die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Wie stark der Schutz betroffen ist, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Der Versicherungsnehmer kann seinen Schutz behalten, wenn er bestimmte Nachweise erbringt – etwa dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder die Verletzung keine Auswirkungen hatte. Bei arglistigem Verhalten gelten diese Entlastungsmöglichkeiten nicht.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Vertragspflicht vorsätzlich nicht erfülle?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung kündigen?
Ja. Bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Bleibt mein Versicherungsschutz trotz einer Obliegenheitsverletzung erhalten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies nicht.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024