Erhöht sich das versicherte Risiko der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse, weil bestehende Rechtsvorschriften geändert oder neue erlassen werden, darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Erhöhung genutzt werden, sonst erlischt es.
Erhöht sich das versicherte Risiko durch die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dabei ist eine Frist von einem Monat einzuhalten.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird das versicherte Risiko größer, weil sich Gesetze ändern oder neue Vorschriften eingeführt werden, kann der Versicherer den Vertrag beenden. Er muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Nutzt der Versicherer sein Kündigungsrecht nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Risikoerhöhung erfahren hat, verfällt dieses Recht.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer wegen geänderter Gesetze kündigen?
Der Versicherer darf kündigen, wenn sich das versicherte Risiko durch die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften erhöht.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall?
Der Versicherer muss bei der Kündigung eine Frist von einem Monat einhalten.
Wie lange kann der Versicherer sein Kündigungsrecht ausüben?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Risikoerhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024