Bei der Umwelt-Die Haftpflichtkasse Schadenversicherung im Rahmen der Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse hängt der Schutz für Erhöhungen und Erweiterungen davon ab, um welches Risiko es geht: Für einen Teil der versicherten Risiken sind Erhöhungen und Erweiterungen ausgeschlossen – rein mengenmäßige Veränderungen von Stoffen bleiben aber gedeckt. Für andere Risiken sind Erhöhungen und Erweiterungen mit umfasst, ebenso Erhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie.
Für die zuvor genannten Risiken besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst jedoch mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb dieser versicherten Risiken.
Für weitere Risiken umfasst der Versicherungsschutz die Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. Ebenso ausgenommen sind sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Voraussetzung ist, dass es sich um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag in diesem Fall jedoch unter den festgelegten Voraussetzungen kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Ob Erhöhungen und Erweiterungen eines Risikos mitversichert sind, richtet sich danach, um welche Art von Risiko es geht. Für einen Teil der Risiken sind solche Erhöhungen ausgeschlossen, wobei rein mengenmäßige Veränderungen von Stoffen trotzdem gedeckt bleiben. Für andere Risiken sind Erhöhungen und Erweiterungen der im Versicherungsschein genannten Risiken eingeschlossen, jedoch nicht bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen oder bei Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht. Auch Risikoerhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften auf Basis der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sind mitversichert, wobei der Versicherer dann unter bestimmten Voraussetzungen kündigen kann.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen und Erweiterungen bei allen versicherten Risiken abgedeckt?
Nein. Für einen bestimmten Teil der Risiken besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Für andere Risiken sind sie hingegen umfasst.
Was gilt bei einer rein mengenmäßigen Veränderung von Stoffen?
Auch bei den Risiken, für die Erhöhungen und Erweiterungen ausgeschlossen sind, umfasst der Versicherungsschutz mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb dieser versicherten Risiken.
Sind Risikoerhöhungen durch neue Gesetze mitversichert?
Ja, sofern es sich um Rechtsvorschriften auf Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese keine Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht betreffen. Der Versicherer kann den Vertrag in diesem Fall jedoch unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Gilt der erweiterte Schutz auch für Fahrzeuge?
Nein. Für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht gilt der Einschluss von Erhöhungen und Erweiterungen nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024