In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird – erfahren Sie, was als Versicherungsfall gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
Versicherungsschutz:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Sanktionen und Embargos:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Betriebshaftpflicht springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter deshalb Schadenersatz von Ihnen fordert – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der eigentlichen Schädigung, nicht der Moment der Verursachung. Reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche rund um mangelhafte Leistungen sind hingegen nicht abgedeckt. Außerdem greift der Schutz nur, wenn keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Was gilt als Versicherungsfall in der Betriebshaftpflicht?
Als Versicherungsfall gilt ein während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenes Schadenereignis, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte und für das der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung an?
Nein. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind – auch bei gesetzlichen Ansprüchen – unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung, Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, der Nutzungsausfall des Vertragsgegenstandes, das Ausbleiben des geschuldeten Erfolges, vergebliche Aufwendungen, Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für entsprechende Sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.