Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Wer zu spät zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes und einen möglichen Rücktritt des Versicherers – es sei denn, die Nichtzahlung ist nicht selbst zu vertreten.
Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags:
- Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
- Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Folgen für den Versicherungsschutz bei verspäteter Zahlung:
- Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
- Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
- Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers:
- Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.
- Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte zeitnah nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlt werden. Wird zu spät gezahlt, kann sich der Beginn des Schutzes verschieben, und der Versicherer darf unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. Wer nachweisen kann, dass ihn an der verspäteten Zahlung keine Schuld trifft, ist hiervon ausgenommen. Diese Erläuterung dient nur der besseren Verständlichkeit und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Wann wird der erste oder einmalige Beitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was gilt als erster Beitrag bei einer Ratenzahlung?
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Ab wann besteht Versicherungsschutz, wenn der Beitrag zu spät gezahlt wird?
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn er nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Kann der Versicherer bei verspäteter Zahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange der erste oder einmalige Beitrag nicht gezahlt ist. Ein Rücktritt ist nicht möglich, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Versicherungsfällen vor der Zahlung leistungsfrei?
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.