In der Betriebshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter der Haftpflichtkasse sind auch freie und angestellte Mitarbeiter sowie Organe des Versicherungsnehmers persönlich mitversichert – vorausgesetzt, sie sind beitragsmäßig erfasst und treten als Erfüllungsgehilfen im Namen des Versicherungsnehmers auf.
Im Tarif für Wohnimmobilienverwalter gelten folgende Regelungen für freie und angestellte Mitarbeiter sowie für Organe des Versicherungsnehmers:
- Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der freien und angestellten Mitarbeiter und der Organe des Versicherungsnehmers, sofern diese beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind (§ 7 Ziff. 1 AVB-Allgemein).
- § 7 Ziff. 3.2 AVB-Allgemein gilt sinngemäß.
- Sofern die versicherten Personen im eigenen Namen handeln, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
- Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch auf dessen freie und angestellte Mitarbeiter sowie die Organe. Wichtig ist, dass diese Personen beitragsmäßig erfasst sind und in Ausübung ihrer Tätigkeit im Namen des Versicherungsnehmers auftreten. Handeln sie hingegen im eigenen Namen oder besteht bereits ein eigener Versicherungsschutz, treten die hier beschriebenen Regelungen zurück.
Häufige Fragen
Sind auch freie und angestellte Mitarbeiter mitversichert?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der freien und angestellten Mitarbeiter, sofern diese beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind.
Gilt der Schutz auch für Organe des Versicherungsnehmers?
Ja. Auch die Organe des Versicherungsnehmers sind bei persönlicher Inanspruchnahme mitversichert, wenn sie beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen in dessen Namen aufgetreten sind.
Was gilt, wenn die versicherten Personen im eigenen Namen handeln?
Sofern die versicherten Personen im eigenen Namen handeln, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
Was passiert, wenn bereits eigener Versicherungsschutz besteht?
Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.