In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gewerbeimmobilienverwalter und Immobilienmakler gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei einer einheitlichen Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien als ein Versicherungsfall, sofern die Angelegenheiten in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen – so wird der Höchstbetrag der Versicherungsleistung bestimmt.
Höchstbetrag der Versicherungsleistung:
Abweichend von § 3 Ziff. 4.3 AVB-Allgemein gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien gemäß § 1 Ziff. 2 RB GIV Immo als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Was bedeutet das konkret?
Werden bei der Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien mehrere Pflichtverletzungen begangen, die sachlich zusammengehören, werden sie versicherungsrechtlich nicht einzeln, sondern gemeinsam als ein einziger Versicherungsfall behandelt. Voraussetzung ist, dass die Angelegenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Häufige Fragen
Wann gelten mehrere Pflichtverletzungen als ein Versicherungsfall?
Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien gemäß § 1 Ziff. 2 RB GIV Immo gelten als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Von welcher Regelung weicht diese Bestimmung ab?
Die Regelung gilt abweichend von § 3 Ziff. 4.3 AVB-Allgemein.
Welche Voraussetzung muss für die Zusammenfassung erfüllt sein?
Die betreffenden Angelegenheiten müssen in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Für welchen Personenkreis gilt diese Regelung?
Sie gilt im Tarif der Betriebshaftpflichtversicherung für Gewerbeimmobilienverwalter und Immobilienmakler.