In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gewerbeimmobilienverwalter und Immobilienmakler sind auch freie und angestellte Mitarbeiter sowie Organe des Versicherungsnehmers persönlich mitversichert – vorausgesetzt, sie sind beitragsmäßig erfasst und treten als Erfüllungsgehilfen im Namen des Versicherungsnehmers auf. Wann eine eigene Pflichtversicherung Vorrang hat, erfahren Sie hier.
Für freie und angestellte Mitarbeiter sowie Organe des Versicherungsnehmers gelten folgende Regelungen:
- Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der freien und angestellten Mitarbeiter und der Organe des Versicherungsnehmers, sofern diese beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind (§ 7 Ziff. 1 AVB-Allgemein).
- § 7 Ziff. 3.2 AVB-Allgemein gilt sinngemäß.
- Sofern die versicherten Personen im eigenen Namen handeln, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
- Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Betrieb selbst, sondern auch auf die Menschen, die für ihn tätig werden: freie und angestellte Mitarbeiter sowie die Organe des Versicherungsnehmers. Wichtig ist dabei, dass diese Personen beitragsmäßig erfasst sind und im Namen des Versicherungsnehmers als dessen Erfüllungsgehilfen auftreten. Handeln sie dagegen im eigenen Namen oder verfügen sie über eine eigene Pflicht- bzw. Versicherungsdeckung, greift diese vorrangig.
Häufige Fragen
Sind Mitarbeiter über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der freien und angestellten Mitarbeiter sowie der Organe des Versicherungsnehmers, sofern sie beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind.
Welche Voraussetzungen müssen für den Schutz der Mitarbeiter erfüllt sein?
Die Personen müssen beitragsmäßig erfasst sein und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sein (§ 7 Ziff. 1 AVB-Allgemein).
Was gilt, wenn eine versicherte Person im eigenen Namen handelt?
Sofern die versicherten Personen im eigenen Namen handeln, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
Was passiert, wenn bereits eigener Versicherungsschutz besteht?
Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.