In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gewerbeimmobilienverwalter und Immobilienmakler werden bestimmte Kosten mitversichert – etwa Gerichts- und Anwaltskosten bei einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen gegen den Versicherungsnehmer, sofern der Versicherer rechtzeitig informiert wird.
Im Rahmen der gemäß § 1 Ziff. 1 Haftpflichtkasse RB GIV Immo versicherten Tätigkeiten ersetzt der Versicherer in Erweiterung des § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein – unter der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruchs gemäß § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein der Streitwert tritt – folgende Kosten:
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses vollständig unterrichtet wird.
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu bestimmten rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten, übernimmt der Versicherer die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Das gilt für Verfahren um eine einstweilige Verfügung – auch bei Unterlassungsansprüchen – sowie für Unterlassungsklagen gegen den Versicherungsnehmer. Wichtig ist dabei, den Versicherer bei einer einstweiligen Verfügung unverzüglich und vollständig über den Beginn des Verfahrens zu informieren.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind mitversichert?
Mitversichert sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens um den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer sowie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Sind auch Unterlassungsansprüche abgedeckt?
Ja. Der Versicherungsschutz für die Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens um eine einstweilige Verfügung gilt auch dann, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt.
Welche Voraussetzung gilt bei einer einstweiligen Verfügung?
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherer vom Beginn des Verfahrens unverzüglich nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses vollständig unterrichtet wird.
Was tritt bei diesen Kosten an die Stelle des Haftpflichtanspruchs?
An die Stelle des Haftpflichtanspruchs gemäß § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein tritt der Streitwert.
Für welche Tätigkeiten gilt diese Regelung?
Sie gilt im Rahmen der gemäß § 1 Ziff. 1 Haftpflichtkasse RB GIV Immo versicherten Tätigkeiten in Erweiterung des § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein.