In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Wohnimmobilienverwalter sind bei der Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG mitversichert – unter der Bedingung, dass die Tätigkeit des Gerichtes nicht vorsätzlich oder wissentlich veranlasst wurde.
In Erweiterung des § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein ersetzt der Versicherer im Rahmen der gemäß § 1 RB WIV versicherten Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter Prozesskosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG, soweit die Tätigkeit des Gerichtes nicht vorsätzlich oder wissentlich veranlasst wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Übt der versicherte Wohnimmobilienverwalter die Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter aus, übernimmt der Versicherer in Erweiterung des § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein auch Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Gerichtes nicht vorsätzlich oder wissentlich veranlasst wurde. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind zusätzlich mitversichert?
Im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter ersetzt der Versicherer Prozesskosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG.
Auf welche Tätigkeit bezieht sich die Regelung?
Sie bezieht sich auf die gemäß § 1 RB WIV versicherte Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter.
Unter welcher Bedingung werden die Prozesskosten ersetzt?
Die Prozesskosten werden ersetzt, soweit die Tätigkeit des Gerichtes nicht vorsätzlich oder wissentlich veranlasst wurde.
Auf welcher Grundlage erfolgt die Erweiterung?
Die Regelung gilt in Erweiterung des § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein.