In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Wohnimmobilienverwalter gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung einer einheitlichen Verwaltung von Wohnimmobilien als ein Versicherungsfall, sofern die Angelegenheiten rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen.
Im Tarif für Wohnimmobilienverwalter gilt hinsichtlich des Höchstbetrags der Versicherungsleistung Folgendes:
Abweichend von § 3 Ziff. 4.3 AVB-Allgemein gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung von Wohnimmobilien als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Werden bei der Verwaltung von Wohnimmobilien mehrere Pflichtverletzungen begangen, die inhaltlich zusammengehören, so werden sie versicherungstechnisch nicht einzeln behandelt. Stehen die betroffenen Angelegenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang, gelten sie zusammen als ein einziger Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Wann gelten mehrere Pflichtverletzungen als ein Versicherungsfall?
Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung von Wohnimmobilien gelten als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Von welcher Regelung weicht diese Bestimmung ab?
Die Regelung gilt abweichend von § 3 Ziff. 4.3 AVB-Allgemein.
Für welchen Tarif gilt diese Bestimmung?
Sie gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für Wohnimmobilienverwalter.
Welche Voraussetzung muss für die Zusammenfassung erfüllt sein?
Die betreffenden Angelegenheiten müssen in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.