In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse sorgt die Versehensklausel dafür, dass auch versehentlich nicht gemeldete Risiken innerhalb der Unternehmensbeschreibung mitversichert bleiben – vorausgesetzt, das Versäumnis wird umgehend angezeigt und der Beitrag nachträglich entrichtet.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse findet im Tarif „Vereinshaftpflicht“ folgende Regelung für die Versehensklausel Anwendung:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken. Voraussetzung ist:
- Die Risiken liegen im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein.
- Die Risiken sind nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, muss er unverzüglich die entsprechende Anzeige erstatten.
- Er muss den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an entrichten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Risiko einfach vergessen zu melden, obwohl es zur beschriebenen Tätigkeit des Vereins gehört, bleibt der Schutz trotzdem bestehen. Sobald der Fehler auffällt, muss man ihn aber sofort melden und den entsprechenden Beitrag nachzahlen. Ausgeschlossene Risiken sind davon nicht erfasst.
Häufige Fragen
Was regelt die Versehensklausel in der Vereinshaftpflicht?
Sie erstreckt den Versicherungsschutz auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nicht vom Vertrag ausgeschlossen sind.
Sind alle nicht gemeldeten Risiken mitversichert?
Nein. Erfasst sind nur Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen des Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn ihm das Versäumnis auffällt?
Er ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Ab wann ist der zusätzliche Beitrag zu zahlen?
Der danach zu vereinbarende Beitrag ist vom Gefahreneintritt an zu entrichten.