In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse sorgt die Vorsorgeversicherung dafür, dass neu entstehende Risiken sofort und ohne besondere Anzeige mitversichert sind – wichtig sind dabei die 3-Monats-Anzeigepflicht und klar geregelte Ausschlüsse.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Anzeigepflicht bei neuen Risiken:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Gefahren, die verbunden sind mit:
- dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten);
- der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge;
- Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen;
- dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Kommen im Verein nach Vertragsabschluss neue Risiken hinzu, sind diese über die Vorsorgeversicherung automatisch und sofort abgesichert – ganz ohne dass sie zuerst gemeldet werden müssen. Fordert der Versicherer jedoch eine Meldung an, sollte das neue Risiko innerhalb der genannten Frist angezeigt werden, damit der Schutz erhalten bleibt. Bestimmte Bereiche wie Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge sind von dieser automatischen Absicherung ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken sofort versichert?
Ja. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht sofort mit ihrem Eintritt Versicherungsschutz, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – muss jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung angezeigt werden.
Was passiert, wenn die Anzeige unterbleibt?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag zustande, fällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend vom Gefahreneintritt an fort.
Gelten für die Vorsorgeversicherung dieselben Versicherungssummen?
Ja. Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Welche Gefahren sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Gefahren im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), deren Herstellung oder Teilen, Tätigkeiten an solchen Fahrzeugen (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) sowie dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.